Für Personen, bei denen vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend gesichert ist (z.B. bei Abwesenheit der Pflegeperson), besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist die Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit Leistungen aus dem Entlastungsgelt (125 Euro/Monat) zu finanzieren.
Wenn die zusätzlich zu zahlenden Kosten für die Kurzzeitpflegeunterbringung vom Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nicht erbracht werden können, kann unter Umständen über das Sozialamt eine (teilweise) Kostenerstattung beantragt werden.
Bei weiteren Fragen zur Finanzierung einer Kurzzeitpflege berät Sie unsere Heimleitung Frau Petra Steeger gern persönlich.
Telefon: 0551 998 89 12
Email: p.steeger@zentrum-fuer-aeltere-menschen.de
Die Bürozeiten von Frau Steeger sind von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.